Vorkaufsrechte im Aktionärbindungsvertrag
Posted by Michele Blasucci on
Aktionäre können durch die Vereinbarung von Vorkaufsrechten die Zusammensetzung des Aktionärskreises massgeblich kontrollieren. Dadurch können unerwünschte Personen von einem Erwerb von Aktien abgehalten werden. Bei der Bestimmung des Kaufpreises sind verschiedene Möglichkeiten denkbar.
In einem Aktionärbindungsvertrag (ABV) können Aktionäre das Verhältnis untereinander detailliert regeln. Das ist oftmals notwendig, weil die gestalterischen Möglichkeiten wie z.B. die Vinkulierung von Namenaktien im Rahmen des Gesellschaftsrechts eng begrenzt sind.
Zweck von Vorkaufsrechten
Durch Vorkaufsrechte im Aktionärbindungsvertrag können die Vertragsparteien einen Einfluss auf die Zusammensetzung des Aktionärskreises nehmen. Unerwünschte Personen können so vom Erwerb von Aktien abgehalten werden und die Aktien verbleiben im bisherigen Aktionariat oder im gewünschten Personenkreis (z.B. in der Gründerfamilie). Umgekehrt können solche Klauseln auch dazu dienen, dass eine Vertragspartei, welche die Aktiengesellschaft verlassen möchte, ihre Aktien zu fairen Bedingungen verkaufen kann.
Verschiedene Vorkaufsrechte im Aktionärbindungsvertrag
Erwerbsrechte geben den Vertragsparteien das Recht, Aktien zu erwerben. Dagegen verpflichten Erwerbspflichten die Parteien, Aktien zu gewissen Konditionen zu übernehmen. Diese Erwerbsrechte und –pflichten sind im ABV meistens als Vorkaufsrechte, Vorhandrechte, Rückkaufs- und Wiederkaufsrechte sowie Mitverkaufsrechte ausgestaltet.
Ausgestaltung des Vorkaufsrechts
Mit dem Vorkaufsrecht erhält der Berechtigte die Befugnis, die Übertragung der zu verkaufenden Aktien auf sich selber zu verlangen. Inhaltlich unterscheidet man weiter in unlimitierte und limitierte Vorkaufsrechte:
- Unlimitierte Vorkaufsrechte: Die Vertragsparteien regeln den Preis im ABV nicht und es gilt derjenige Preis, welchen der kaufbereite Dritte zu zahlen bereit ist. Diese Regelung ist für den Verkaufswilligen vorteilhaft, kann aber leicht zu Umgehungen führen.
- Limitierte Vorkaufsrechte: Die Vertragsparteien regeln den Preis oder die Art der Kaufpreisbestimmung bereits im Voraus im ABV.
Kaufpreisbestimmung
Es gibt viele verschiedene Arten wie der Kaufpreis der Aktien berechnet werden kann. Die gebräuchlichsten sind folgende:
- Aushandlung: Die Vertragsparteien werden vertraglich verpflichtet, gemeinsam Verhandlungen aufzunehmen und einen Verkaufspreis zu ermitteln. Bei Streitigkeiten unter den Aktionären ist diese Variante meistens nicht zielführend.
- Festlegung durch Dritte: Eine im Voraus bestimmte Treuhandgesellschaft ermittelt den inneren Wert der Aktien. Diese Variante findet meist eine breite Zustimmung, da der Kaufpreis von unabhängigen Dritten berechnet und als fair erachtet wird.
- Praktikermethode: Danach bestimmt sich der Preis nach dem von der Revisionsstelle oder einer Treuhandgesellschaft berechneten Kaufpreis: Praktikermethode = (2x Ertragswert + 1x Substanzwert) / 3. Unsere Juristen empfehlen oft diese Methode.
- Steuerwert: Man kann den Wert von Aktien anhand der letztjährigen Steuerwerte berechnen. Dieser Wert liegt meist etwas tiefer als der innere Wert der Aktie.
- Börsenkurs: Sofern die Gesellschaft an der Börse kotiert ist, stellt der Börsenkurs eine einfach und schnell festgelegte Grösse dar. Um Schwankungen auszugleichen, werden häufig die Durchschnittswerte der letzten 30 Börsentage ermittelt.
Im ABV sollten auch der Vorkaufsumfang, also ob das Vorkaufsrecht das gesamte Aktienpaket oder nur einen Teil davon betrifft, geregelt werden. Es ist ebenfalls empfehlenswert die Vorkaufsberechtigten direkt aufzulisten.
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