Probezeit im Arbeitsvertrag – was ist zulässig?

Posted by Michele Blasucci on

Die Probezeit im Arbeitsvertrag beträgt ohne andere Vereinbarung 1 Monat. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen beendet werden. Die Probezeit kann vertraglich verlängert werden.

 

Verlängerung muss schriftlich sein

Das Gesetz bestimmt in Art. 335b Abs. 1 OR, dass der erste Monat Probezeit ist. Ohne andere Vereinbarung z.B. durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag gilt immer der erste Monat als Probezeit. Im Arbeitsvertrag kann die Probezeit auf maximal 3 Monate verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist unzulässig.

Die Probezeit im Arbeitsvertrag wird automatisch verlängert, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen nicht arbeiten kann.

Probezeiten sind unzulässig, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bereits kennen und erste Erfahrungen miteinander gesammelt haben. Dies ist der Fall, wenn z.B. ein Arbeitnehmer zu Beginn im Stundenlohn angestellt war und danach in einem neuen Vertrag ein Monatslohn vereinbart wird.

Kein Kündigungsschutz

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen gekündigt werden. Die Vorschriften des zeitlichen Kündigungsschutzes gelten nicht während der Probezeit. Eine Kündigung während der Probezeit kann jedoch missbräuchlich sein (sachlicher Kündigungsschutz).

Der Arbeitgeber hat keine Lohnfortzahlungspflicht bei einem Ausfall des Arbeitnehmers infolge von Krankheit oder Unfall (weitere Pflichten der Arbeitgeberin im Blogbeitrag).

Probezeit im Lehrvertrag

Die Probezeit beträgt im Lehrvertrag ohne andere Abmachung 3 Monate. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen Behörden (i.d.R. sind dies die Berufsbildungsämter) bis auf 6 Monate verlängert werden. Die Kündigungsfrist beträgt ebenfalls 7 Tage. Der Lehrvertrag kann auch fristlos aufgelöst werden, wenn ein wichtiger Grund gemäss Art. 346 Abs. 2 OR vorliegt.


Posted by Michele Blasucci on
Posted on: Arbeitsvertrag, Vertrag

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