Muss ein Aktionärbindungsverträg schriftlich sein?
Posted by Michele Blasucci on
Bei Aktionärbindungsverträgen (ABV) gilt grundsätzlich die Formfreiheit. Nur schon aus Beweisgründen sollte man aber wenigstens einen schriftlichen Vertrag aufsetzen. Zusätzlich gibt es spezielle Formvorschriften zu beachten, wenn man gewisse Vertragsbestimmungen vereinbaren möchte.
Grundsatz der Formfreiheit
Die Form von Aktionärbindungsverträgen ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Da der ABV deshalb ein Vertrag wie jeder andere ist, kommen die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung. Verträge benötigen zur ihrer Gültigkeit nur dann eine besondere Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art. 11 Abs. 1 OR). Dieser Grundsatz der Formfreiheit trifft grundsätzlich auch auf den ABV zu, weshalb er entweder schriftlich oder mündlich geschlossen werden kann.
Schriftform ist Standard
Aktionärbindungsverträge werden in der Praxis immer schriftlich abgeschlossen. Dies hat verschiedene Gründe:
- Bei komplexen Inhalten ermöglicht die Schriftform den Parteien, den Vertragsinhalt auch noch später wieder festzustellen.
- Die Bestimmungen werden in der Schriftform meist klarer formuliert.
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Ein schriftlicher Vertrag ist ein wichtiges Beweismittel, wenn es um die gerichtliche Durchsetzung der vereinbarten Bestimmungen geht.
Die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn bestimmte Inhalte in den Aktionärbindungsvertrag aufgenommen werden. Dies ist z.B. der Fall bei Gerichtsstand- und Schiedsklauseln, bei der Übertragung von Immaterialgüterrechten, bei Vorkaufsverträgen über Grundstücke oder bei der Bürgschaft.
Auch die Juristen von STARTUPS.CH setzen regelmässig schriftliche Aktionärbindungsverträge auf, damit alle Vertragsparteien ein klares Bild von den Bestimmungen haben, die sie unterzeichnen.
Spezielle Formvorschriften
Die Form von Aktionärbindungsverträgen ist besonders speziell, wenn ganz bestimmte Inhalte vereinbart werden. Die öffentliche Beurkundung ist bspw. vorgeschrieben, wenn im ABV Grundstückkaufverträge (Art. 216 Abs. 1 OR) vereinbart werden. Dies ist häufig der Fall, wenn zwei Unternehmen ein Joint-Venture gründen und dabei Immobilien wie Bürogebäude oder Fabrikationshallen eingebracht werden.
Die öffentliche Beurkundung ist auch dann notwendig, wenn Vereinbarungen getroffen werden, die überlicherweise in einem Testament oder in einem Erbvertrag geregelt würden.
Folgen von Formmängeln
Ein Vertrag ist grundsätzlich nicht gültig, wenn er einen Formmangel hat (Art. 11 Abs. 2 OR). Da ein ABV aber meistens ein Mix von verschiedenen Inhalten ist, sind nur diejenigen Klauseln nicht gültig, deren Formvorschriften verletzt wurden.
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